Verordnung
über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08.11.1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355); berufsbildungrelevanter Auszug |
I. Verantwortung und Stellung des volkseigenen Kombinats und
Kombinatsbetriebes II. Aufgaben des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes IV. Stellung, Leitung und Aufgaben des volkseigenen Betriebes VI. Geltungsbereich und Schlußbestimmungen |
VI. Geltungsbereich und
Schlußbestimmungen §41 (1) Diese Verordnung gilt
(2) Diese Verordnung gilt auch für die anderen volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in der Industrie und im Bauwesen sowie für die Kombinate und Kombinatsbetriebe in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Soweit sich aus ihrer Unterstellung und der Art ihrer Tätigkeit Besonderheiten ergeben, gilt die Verordnung entsprechend. (3) Für die im Abs. 2 genannten Kombinate und Kombinatsbetriebe haben die zuständigen Minister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane das Recht, Besonderheiten der Anwendung dieser Verordnung festzulegen. §42 (1) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben, Rechte und Pflichten für wirtschaftsleitende Organe geregelt sind, werden diese von den direkt den Ministerien unterstellten Kombinaten für ihren Verantwortungsbereich ausgeübt. ... (3) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben, Rechte und Pflichten für übergeordnete Organe volkseigener Betriebe geregelt sind, gilt für den Kombinatsbetrieb das Kombinat als übergeordnetes Organ. §43 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. |