Verordnung
über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08.11.1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355); berufsbildungsrelevanter Auszug |
I.
Verantwortung und Stellung des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes II. Aufgaben des volkseigenen
Kombinats und Kombinatsbetriebes IV. Stellung, Leitung und Aufgaben des volkseigenen Betriebes |
I. Verantwortung und Stellung des
volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes §1 (1) Das volkseigene Kombinat als grundlegende Wirtschaftseinheit der materiellen Produktion ist eine moderne Form der Leitung und Organisation in Industrie und Bauwesen sowie weiteren Bereichen der Volkswirtschaft auf der Grundlage des einheitlichen staatlichen Volkseigentums. Es verfügt über wissenschaftlich-technische. Produktions- sowie Absatzkapazitäten. Das Kombinat gewährleistet die enge Verbindung von wissenschaftlich-technischer Forschung, Projektierung und technologischer Vorbereitung der Produktion einschließlich des erforderlichen Rationalisierungsmittelbaus, der entscheidenden Zulieferungen sowie der Absatz- und Kundendienstorganisationen mit dem Ziel der effektiven und qualitätsgerechten Produktion von Enderzeugnissen für die Volkswirtschaft, den Staat, den Export und die Versorgung der Bevölkerung. Es organisiert mit den Plänen einen weitgehend geschlossenen Reproduktionsprozeß und vertieft dazu die Spezialisierung, Konzentration und Kooperation mit dem Ziel, das Verhältnis von Aufwand und Ergebnis ständig zu verbessern. (2) Das Kombinat übt seine Tätigkeit in Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse und im Auftrag des sozialistischen Staates auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften aus. (3) Das Kombinat besteht aus Kombinatsbetrieben oder Betriebsteilen. ... §4 (1) Das Kombinat übt in Verbindung mit der Leitung seines Reproduktionsprozesses staatliche Funktionen der Wirtschaftsleitung aus und verwirklicht sie unmittelbar im gesamtstaatlichen Interesse. Die dazu erforderlichen Rechte und Pflichten werden in Rechtsvorschriften festgelegt. (2) Das Kombinat ist einem Ministerium unterstellt. Das Ministerium hat die ökonomische und juristische Selbständigkeit des Kombinats bei der Erfüllung seiner volkswirtschaftlichen Aufgaben und eine hohe Staats-, Plan- und Vertragsdisziplin zu gewährleisten. ... §5 (1) Das Kombinat wird durch einen Generaldirektor geleitet. Er leitet das Kombinat nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen. (2) Der Generaldirektor trägt gegenüber der Partei der Arbeiterklasse und der Regierung der DDR die volle persönliche Verantwortung für die Entwicklung des Kombinats, für die Verwirklichung der in den Beschlüssen des Zentralkomitees und in den staatlichen Plänen sowie in Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben des Kombinats. (3) Der Generaldirektor gewährleistet eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten, um eine abgestimmte Entwicklung im Territorium zu erreichen. Dazu gehören vorrangig die Fragen der Standortverteilung der Produktivkräfte, die rationelle territoriale Gestaltung der Produktionsstruktur, die Entwicklung der Infrastruktur und die Nutzung territorialer Ressourcen. ... §6 (1) Der Kombinatsbetrieb ist im Rahmen seiner Einordnung in den Reproduktions- und Leitungsprozeß des Kombinats eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Er hat die ihm im Kombinat übertragenen Aufgaben der Produktion, der Forschung und Entwicklung, der Projektierung, der Rationalisierung und des Absatzes mit hoher Effektivität zu erfüllen. Er erhält ausgehend von den staatlichen Aufgaben des Kombinats seine Planaufgaben, für deren Erfüllung und Abrechnung er voll verantwortlich ist. Der Kombinatsbetrieb kann Produktionsbetrieb für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieb für Zulieferungen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, Projektierungsbetrieb, Rationalisierungsmittelbetrieb und Baubetrieb sowie Handelsbetrieb, Kundendiensteinrichtung u. a. sein. ... §7 (1) Der Generaldirektor des Kombinats ist zur weiteren Spezialisierung, Konzentration und Kooperation im Kombinat entsprechend den Rechtsvorschriften, bei Sicherung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs berechtigt, Funktionen und Aufgaben der Kombinatsbetriebe zu ändern, auf andere Kombinatsbetriebe zu übertragen oder die Produktion zwischen den Kombinatsbetrieben zu verlagern. Das Kombinat kann Betriebsteile bilden und Betriebsteile aus Kombinatsbetrieben ausgliedern und anderen Kombinatsbetrieben angliedern. Es entscheidet dabei zugleich, inwieweit Fondsbestandteile zu übertragen sind und materielle Mittel entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Soweit dadurch Festlegungen des Statuts betroffen werden, sind diese zu ändern. (2) Der Generaldirektor legt fest, welche Aufgaben, insbesondere auf den Gebieten Forschung und Entwicklung, Investitionen, Materialwirtschaft, Absatz, Rechnungsführung und Statistik, Berufsbildung und Erwachsenenbildung, Bedarfs- und Marktforschung und der Schutzrechtsarbeit, zentralisiert wahrgenommen werden, um eine hohe Effektivität zu gewährleisten. Solche Aufgaben können auch Kombinatsbetrieben übertragen werden. §8 (1) Der Generaldirektor und die Direktoren der Kombinatsbetriebe haben durch eine qualifizierte Leitungstätigkeit die sozialistische Gesetzlichkeit zu gewährleisten. Sie sind verpflichtet, ständig Ordnung, Sicherheit und Disziplin zu verwirklichen. Unter Einbeziehung der Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen wirken sie vorbeugend zum Schutz der Werktätigen und des Volkseigentums, organisieren den kontinuierlichen, störungsfreien Produktionsablauf und sorgen für die Vermeidung von Schäden und Verlusten. Sie sichern eine hohe politische Wachsamkeit und den umfassenden Geheimnisschutz innerhalb ihres Verantwortungsbereiches und nach außen. Das sozialistische Recht, insbesondere das Wirtschafts- und Arbeitsrecht, ist wirkungsvoll anzuwenden. Die Rechte der Werktätigen sind zu wahren. (2) Zur Erteilung von Auflagen und Verfügungen an Kombinate und Kombinatsbetriebe sind nur die staatlichen Organe und Einrichtungen berechtigt, die dazu durch Rechtsvorschriften ermächtigt sind. |