Rechtsvorschrift

blueball.gif (104 Byte) Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe
vom
08.11.1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355); berufsbildungrelevanter Auszug

I. Verantwortung und Stellung des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes

II. Aufgaben des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes
Planung und Bilanzierung

III. Leitung des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes
Verantwortung des Generaldirektors des Kombinats

IV. Stellung, Leitung und Aufgaben des volkseigenen Betriebes

VI. Geltungsbereich und Schlußbestimmungen

III. Leitung des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes

Verantwortung des Generaldirektors des Kombinats

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§25

(1) Dem Generaldirektor unterstehen die Direktoren der Kombinatsbetriebe. Sie werden von ihm berufen und abberufen. Der Generaldirektor ist gegenüber den Direktoren der Kombinatsbetriebe grundsätzlich allein weisungsberechtigt.

(2) Der Generaldirektor hat auf der Grundlage der vom Minister erlassenen Rahmenstruktur Fachbereiche, Stabsorgane und Funktionalorgane zu bilden. Die Fachbereiche sind grundsätzlich durch Fachdirektoren zu leiten.

(3) Die Fachdirektoren unterstehen dem Generaldirektor. Sie werden durch ihn berufen und abberufen. Die Fachdirektoren haben entsprechend ihrer Prozeßverantwortung die Entscheidungen des Generaldirektors vorzubereiten, durchzusetzen und ihre Realisierung zu kontrollieren. Die Fachdirektoren sind gegenüber den Fachbereichen der Kombinatsbetriebe zur Anleitung verpflichtet. Der Generaldirektor kann ihnen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Weisungsrechte übertragen.

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(5) Aufgaben, Rechte und Pflichten der leitenden Kader sind in Funktionsplänen exakt festzulegen.

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§26

Leitungsorganisation im Kombinat

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(2) Der Generaldirektor übt bei der Leitung des Kombinats über einen Stammbetrieb grundsätzlich zugleich die Funktion des Direktors des Stammbetriebes aus. Das gilt entsprechend für die Fachdirektoren und andere leitende Mitarbeiter des Kombinats. Einzelheiten sind in Ordnungen des Kombinats zu regeln.

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Verantwortung des Direktors des Kombinatsbetriebes

§27

(1) Der Direktor leitet den Kombinatsbetrieb nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen. Er arbeitet eng mit der Betriebsparteiorganisation, der zuständigen Betriebsgewerkschafts- und FDJ-Leitung und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammen und sichert die Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen.

(2) Der Direktor des Kombinatsbetriebes fördert unter Führung der Partei der Arbeiterklasse gemeinsam mit der Gewerkschaft, der FDJ und den anderen gesellschaftlichen Organisationen die schöpferische Aktivität der Werktätigen, ihren Ideenreichtum und ihre Einsatzbereitschaft und nutzt sie allseitig für die Verwirklichung der Aufgaben des Kombinatsbetriebes. Er arbeitet eng mit der Gewerkschaft zusammen, schafft die notwendigen Voraussetzungen für eine hohe Wirksamkeit des von den Gewerkschaften organisierten sozialistischen Wettbewerbs sowie der konkreten Abrechnung der erreichten Ergebnisse.

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§28

(1) Dem Direktor des Kombinatsbetriebes unterstehen die Fachdirektoren, die Leiter von Stabs- und Funktionalorganen und, soweit erforderlich, Leiter weiterer Struktureinheiten. Die Fachdirektoren werden durch ihn berufen und abberufen.

(2) Der Direktor des Kombinatsbetriebes legt mit dem Strukturplan die Unterstellung der Leiter der Betriebsteile fest.

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