Verordnung
über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08.11.1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355); berufsbildungrelevanter Auszug |
I. Verantwortung und Stellung des volkseigenen Kombinats und
Kombinatsbetriebes II. Aufgaben des volkseigenen Kombinats und Kombinatsbetriebes IV. Stellung, Leitung und Aufgaben des volkseigenen Betriebes |
IV. Stellung, Leitung und Aufgaben des
volkseigenen Betriebes §31 Stellung des volkseigenen Betriebes (1) Der Betrieb ist eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft. Der Betrieb ist einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt. Er übt seine Tätigkeit in Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse und im Auftrag des sozialistischen Staates auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften aus. Der Betrieb ist verpflichtet, das ihm anvertraute Volkseigentum zu schützen und zu mehren. Er hat die ihm übertragenen Verteidigungsaufgaben durchzuführen. Er hat seinen Reproduktionsprozeß auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Pläne eigenverantwortlich zu gestalten. ... Leitung des volkseigenen Betriebes §32 (1) Der Direktor leitet den Betrieb nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen. Er arbeitet eng mit der Betriebsparteiorganisation, der zuständigen Betriebsgewerkschafts- und FDJ-Leitung und den anderen gesellschaftlichen Organisationen und den örtlichen Staatsorganen zusammen. ... §33 (1) Der Direktor des Betriebes legt die Leitungsstruktur des Betriebes fest. Die Leitungsstruktur des Betriebes bedarf der Bestätigung durch den Leiter des übergeordneten Organs. (2) Dem Direktor des Betriebes unterstehen Fachdirektoren, Leiter der Funktionalorgane und, soweit erforderlich, Leiter weiterer Struktureinheiten. Die Fachdirektoren werden durch den Direktor berufen und abberufen. ... §34 Aufgaben des volkseigenen Betriebes (1) Der Betrieb ist auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderer staatlicher Planentscheidungen für die Planung seines Reproduktionsprozesses und für die kontinuierliche und vertragsgerechte Erfüllung der Pläne verantwortlich. Er hat hierzu effektive Kooperationsbeziehungen mit Kombinaten und Betrieben herzustellen. Der Betrieb arbeitet nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Er hat ausgehend von einer bedarfsgerechten Produktion zu sichern, daß das Verhältnis von Aufwand und Ergebnis für die Herstellung der Erzeugnisse des Betriebes durch die Steigerung der Arbeitsproduktivität, eine hohe Materialökonomie, rationelle Nutzung der Fonds und durch die Senkung der Selbstkosten ständig verbessert wird. Er arbeitet aktiv an der Erzeugnisgruppenarbeit mit. ... (7) Der Betrieb hat die wissenschaftliche Arbeitsorganisation zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, zur Einsparung von Arbeitsplätzen, zur Freisetzung von Arbeitskräften und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Werktätigen umfassend zu verwirklichen. Der Betrieb ist verpflichtet, planmäßig solche Arbeits- und Lebensbedingungen zu schaffen, die den Werktätigen hohe Arbeitsleistungen ermöglichen, die Arbeitssicherheit gewährleisten, die bewußte Einstellung zur Arbeit und das Schöpfertum der Werktätigen fördern und die Arbeit erleichtern. Im übrigen gelten die für Kombinatsbetriebe im § 21 getroffenen Festlegungen entsprechend. (8) Der Direktor des Betriebes ist für die Verwirklichung der Grundsätze der sozialistischen Kaderarbeit und für die kontinuierliche Aus- und Weiterbildung entsprechend den Aufgaben des Betriebes verantwortlich. Im übrigen gelten die für Kombinatsbetriebe im § 22 getroffenen Regelungen entsprechend. ... |