Rechtsvorschriften / Verfügungen
blueball.gif (104 Byte) Gesetz über die Inkraftsetzung des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik
vom 10. Juli 1990

Gesetz über die Inkraftsetzung des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik
vom 10. Juli 1990

Die Volkskammer beschließt folgendes Gesetz:

§1

(1) Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 11966 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. März 1989 (BGBl. l S. 551), wird nach Maßgabe der in diesem Gesetz enthaltenen Übergangsvorschriften in der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft gesetzt.

(2) Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes gemäß Abs. 1 treten auch die zu seiner Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Rechtsverordnungen, mit Ausnahme der Rechtsverordnungen nach § 27 a und § 40 der Handwerksordnung, als solche in Kraft.

(3) Das Gesetz gemäß Abs. 1 und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen gemäß Abs. 2 werden im Gesetzblatt Sonderdruck veröffentlicht.

(4) Die Ausbildungsordnungen werden durch den Minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister für Bildung und Wissenschaft veröffentlicht.

 

§2

(1) Rechtsverordnungen, die in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Handwerksordnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, werden zur Gewährleistung der Rechtsgleichheit in beiden deutschen Staaten durch den Ministerrat bzw. die zuständigen Minister der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft gesetzt.

(2) Die Rechtsverordnungen nach § 27 a und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch die zuständigen Minister der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Die Handwerkskammern werden ermächtigt, befristete Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen.

 

§3

(1) Die Aufgaben der Obersten Bundesbehörden werden von den entsprechenden Obersten Behörden der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen.

(2) Bis zur Bildung entsprechender Landesbehörden in der Deutschen Demokratischen Republik werden die Aufgaben der Obersten Landesbehörden, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörden und die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen.

(3) Vorschriften zur Beteiligung oder Zuständigkeit des Bundesausschusses für Berufsbildung finden keine Anwendung.

(4) Die Erhebung von Ordnungsgeld durch die Handwerkskammer wird bis zur rechtlichen Regelung der Ordnungsstrafbefugnis der Handwerkskammern ausgesetzt.

 

§4

(1) Die §§ 117 Abs. 1 und 118 Abs. 1 werden als Ordnungsstrafbestimmungen übernommen.

(2) Der § 117 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe bis zu 10.000 DM belegt werden."

(3) Der § 118 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1, Nr. 1,2 und 6, können mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe bis zu 2.000 DM, die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1, Nr. 3 bis 5, können mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe bis zu 10.000 DM belegt werden."

(4) Als § 118 a wird eingefügt und erhält folgende Fassung:
"(1) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens nach § 117 und § 118 obliegt dem Leiter der zuständigen Gewerbebehörde.
(2) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. l Nr. 3 S. 101)."

 

§5

Soweit die Handwerksordnung sowie die Rechtsverordnungen gemäß § 1 auf andere Rechtsvorschriften verweisen und in diesem Gesetz keine Regelung vorgesehen ist, ist durch die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland festzulegen, welche vergleichbaren Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden sind.

 

§6

(1) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Berechtigung

1. ein Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,

2. zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksberufen oder

3. zur Führung des Meistertitels bleibt bestehen.

(2) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer.

(3) Gewerbetreibende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel "Meister des Handwerks", sind sie berechtigt, den Meistertitel des neuen Handwerks zu tragen.

(4) Gewerbetreibende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, das in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.

(5) Absatz 3, Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.

 

§7

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.

 

§8

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden handwerklichen Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik sind den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend bis 31. Dezember 1991 umzubilden; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis dahin gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung.

(2) Die Handwerkskammern haben unverzüglich mit der Schaffung der Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu beginnen und spätestens bis zum 31.12.1991 abzuschließen.

 

§9

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

 

§10

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:

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