Rechtsvorschriften / Verfügungen

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Anordnung über den weiteren Besuch allgemeinbildender Schulen durch Jugendliche ohne Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
vom 14. August 1990


Anordnung über den weiteren Besuch allgemeinbildender Schulen durch Jugendliche ohne Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
vom 14. August 1990

Für das Schuljahr 1990/91 wird im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit und Soziales folgendes angeordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Anordnung gilt für die erneute Aufnahme von Jugendlichen ohne Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, die die allgemeinbildende Schule nach Ablauf des Schuljahres 1989/90 verlassen haben, in die allgemeinbildende Schule.

§ 2
Grundsätze

(1) Abgänger allgemeinbildender Schulen, die nicht das Ziel der Klasse 10 erreicht haben (nachfolgend vorzeitige Schulabgänger genannt) und kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis aufnehmen, haben das Recht, .ab 1. September 1990 die allgemeinbildende Schule mit dem Ziel weiter zu besuchen, den Abschluß der nächsthöheren Klassenstufe zu erreichen oder zumindest die zuletzt besuchte Klassenstufe erfolgreich abzuschließen.

(2) Die Direktoren der allgemeinbildenden Schulen sind verpflichtet, vorzeitigen Abgängern, die kein Berufsbildungs- oder Arbeitsverhältnis aufnehmen, die Fortsetzung des Schulbesuches zu ermöglichen.

(3) Absolventen der 10. Klasse ohne Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis können bei entsprechenden Leistungsvoraussetzungen nachträglich in die Klassen 11 einer erweiterten allgemeinbildenden Oberschule aufgenommen werden.

§3
Wiederaufnahmeverfahren

(1) Die Arbeitsämter bieten vorzeitigen Schulabgängern ohne Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis neben den Möglichkeiten einjähriger Bildungsgänge an Berufsschulen (Berufsvorbereitungs- oder Berufsgrundbildungsjahres) die Fortsetzung des Besuches der allgemeinbildenden Schule an.

(2) Für den weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule stellen die Eltern einen formlosen Antrag beim Direktor der örtlich zuständigen allgemeinbildenden Schule.

(3) Der Direktor der allgemeinbildenden Schule entscheidet innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrages, in welche Klasse der vorzeitige Schulabgänger eingegliedert wird.

(4) Kann die Aufnahme nicht in der Schule erfolgen, bei der der Antrag gestellt wurde, ist der Antrag unverzüglich mit Begründung an den Leiter des Schulamtes des Kreises weiterzuleiten, um innerhalb von 10 Tagen andere Aufnahmemöglichkeiten im Territorium anzubieten.

(5) Nach Bestätigung des Antrages sind die Schüler verpflichtet, die Schule für mindestens ein Schuljahr weiter zu besuchen.

§ 4
Nachträgliche Aufnahme die Klasse 11

(1) Absolventen der Klasse 10 der allgemeinbildenden Schule ohne Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, die aufgrund ihrer schulischen Leistungen, ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Leistungsbereitschaft für den Erwerb des Abiturs geeignet erscheinen, können nachträglich in die Klasse 11 der erweiterten allgemeinbildenden Oberschule aufgenommen werden.

(2) Die Schüler stellen entsprechend § 3 der Aufnahmeanordnung* einen formlosen Antrag auf Aufnahme in die Klasse 11 der erweiterten allgemeinbildenden Oberschule.

(3) Der Direktor der erweiterten allgemeinbildenden Oberschule entscheidet nach den Grundsätzen der Aufnahmeanordnung innerhalb von 10 Tagen über den Antrag. Im übrigen gelten die Regelungen des § 6 der Aufnahmeanordnung.

§ 5

Die Wiederaufnahme bzw. die nachträgliche Aufnahme von Jugendlichen ohne Berufsausbildung- oder Arbeitsverhältnis in eine allgemeinbildende Schule erfolgt grundsätzlich zum 3. September 1990. In Ausnahmefällen kann sie auch noch bis zum 24. September 1990 erfolgen.

§ 6

Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 14. August 1990

Der Minister für Bildung und Wissenschaft

Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

 

* Zur Zeit gilt die Anordnung vom 23. Februar 1990 zur Aufnahme von Schülern in Klasse 11 der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule sowie zur Aufnahme einer Berufsausbildung mit Abitur - Aufnahmeanordnung - (GBl. 1 Nr. 15 S. 123)


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