Rechtsvorschrift
blueball.gif (104 Byte) Verordnung über die Facharbeiterberufe
vom 21.12.
1984 (GBl. I 1985 Nr.4 S. 25)

Geltungsbereich

Grundsätze

Systematik der Facharbeiterberufe

Voraussetzungen für die Ausbildung in einem Facharbeiterberuf

Verantwortung und Aufgaben des Staatssekretariats für Berufsbildung

Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane

Aufgaben der für Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe

Verantwortung und Aufgaben des Ministeriums für Kultur und der Betriebe der polygrafischen Industrie

Durchführungsbestimmungen

Schlußbestimmungen

Voraussetzungen für die Ausbildung in einem Facharbeiterberuf

§5

(1) Voraussetzung für den Abschluß von Lehrverträgen durch einen Betrieb ist ein Bilanzentscheid zur Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung.

(2) Voraussetzung für den Abschluß von Qualifizierungsverträgen zum Erlernen von Facharbeiterberufen sind die betrieblichen Erfordernisse zur Qualifizierung Werktätiger zum Facharbeiter.

(3) Betriebe, die Lehr- oder Qualifizierungsverträge für die Ausbildung zum Facharbeiter abschließen, haben die personellen und materiellen Voraussetzungen zu schaffen. Sie haben die erforderliche Lehrproduktion und die Ausbildungsplätze zur vollen Verwirklichung der staatlichen Lehrpläne bereitzustellen oder diese Voraussetzungen durch Kooperation mit anderen Betrieben, insbesondere im Rahmen der territorialen Rationalisierung, zu gewährleisten.

§6

(1) Voraussetzungen für das Erlernen eines Facharbeiterberufes durch Schulabgänger sind grundsätzlich der Abschluß der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule sowie die Berufstauglichkeit.

(2) In Facharbeiterberufen, die aufgrund ihres Inhalts und Profils für die Vorbereitung auf ein Hochschulstudium in technischen, wirtschaftswissenschaftlichen und agrarwissenschaftlichen Fachrichtungen besonders geeignet sind, ist mit Absolventen der zehnklassigen polytechnischen Oberschule entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen eine Berufsausbildung mit Abitur durchzuführen. In der Systematik sind die dafür vorgesehenen Facharbeiterberufe besonders zu kennzeichnen.

(3) Werktätige können im Rahmen der Erwachsenenbildung die in der Systematik geführten Facharbeiterberufe erlernen. Die bereits vorhandene Qualifikation sowie die Berufs-, Arbeits- und Lebenserfahrungen der Werktätigen sind zu berücksichtigen.

(4) Werktätigen, die im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, Strukturveränderungen der Volkswirtschaft und anderen gesellschaftlichen Erfordernissen auf Veranlassung des Betriebes ihren Facharbeiterberuf wechseln, ist im neuen Beruf der Facharbeiterabschluß zu bestätigen, wenn sie, durch Weiterbildung befähigt, am neuen Arbeitsplatz Facharbeiterleistungen in der geforderten Qualität und Quantität vollbringen.

§7

(1) Vorzeitigen Abgängern der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, die mindestens das Ziel der 8. Klasse erreicht haben, ist eine Facharbeiterausbildung zu ermöglichen. Dafür sind gesonderte Facharbeiterberufe festzulegen.

(2) Für Schulabgänger, die nicht über die bildungsmäßigen Voraussetzungen zum Erlernen eines Facharbeiterberufes verfügen, ist eine berufliche Ausbildung auf Teilgebieten von Facharbeiterberufen durchzuführen.

(3) Physisch und psychisch geschädigten Schulabgängern ist unter Beachtung ihres Leistungsvermögens eine Facharbeiterausbildung oder eine Ausbildung auf Teilgebieten von Facharbeiterberufen zu ermöglichen.

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