Rechtsvorschrift
blueball.gif (104 Byte) Verordnung über die Facharbeiterberufe
vom 21.12.
1984 (GBl. I 1985 Nr.4 S. 25)

Geltungsbereich

Grundsätze

Systematik der Facharbeiterberufe

Voraussetzungen für die Ausbildung in einem Facharbeiterberuf

Verantwortung und Aufgaben des Staatssekretariats für Berufsbildung

Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane

Aufgaben der für Facharbeiterberufe verantwortlichen Organe

Verantwortung und Aufgaben des Ministeriums für Kultur und der Betriebe der polygrafischen Industrie

Durchführungsbestimmungen

Schlußbestimmungen

Grundsätze

§2

(1) Der Facharbeiterberuf ist als grundlegende berufliche Qualifikation der Arbeiter, Genossenschaftsbauern und Handwerker so zu gestalten, daß klassenbewußte, qualifizierte und disponible Facharbeiter ausgebildet werden.

(2) Das Erlernen eines Facharbeiterberufes ist allen Absolventen der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, die keine andere weiterführende Bildungseinrichtung besuchen, zu ermöglichen.

(3) Der Facharbeiterberuf ist durch systematische Ausbildung auf der Grundlage eines Lehr- oder Qualifizierungsvertrages sowie staatlicher Lehrpläne für den theoretischen und berufspraktischen Unterricht zu erlernen; Er ist Grundlage für die weitere berufliche Entwicklung entsprechend den sich verändernden und wachsenden Arbeitsanforderungen.

(4) Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und zur Ausübung des Facharbeiterberufes ist durch eine staatliche Urkunde zu bestätigen.

§3

(1) Inhalt und Profil eines Facharbeiterberufes sind durch Verbindung von allgemeiner, polytechnischer und beruflicher Bildung sowie von kommunistischer Erziehung und beruflicher Ausbildung so zu gestalten, daß ein Beitrag zur allseitigen Persönlichkeitsentwicklung geleistet wird. Durch die Festlegung der erforderlichen Grundlagenbildung und beruflichen Spezialbildung sowie des Ausprägungsgrades des Wissens und Könnens ist eine hohe ökonomische Wirksamkeit der ausgebildeten Facharbeiter und ihre berufliche Disponibilität zu gewährleisten.

(2) Der Ausbildungsinhalt eines Facharbeiterberufes ist in den staatlichen Lehrplänen so festzulegen, daß durch eine breite allgemeine und berufliche Grundlagenbildung sowie eine für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Spezialbildung mit Abschluß der Ausbildung stabile Facharbeiterleistungen erreicht und eine erfolgreiche Berufsausübung gewährleistet werden. Die Ausbildungsdauer sowie der Anteil von theoretischem und berufspraktischem Unterricht sind für die Facharbeiterberufe differenziert festzulegen.

(3) Entsprechend den Erfordernissen der Volkswirtschaft sind Facharbeiterberufe mit einheitlicher beruflicher Spezialbildung sowie Facharbeiterberufe mit nach Spezialisierungsrichtungen differenzierter Spezialbildung zu entwickeln. Facharbeiterberufe mit mehreren Spezialisierungsrichtungen sind Grundberufe.

(4) Für die Erhaltung und Weiterentwicklung traditioneller und nur vereinzelt benötigter Gewerke und Leistungsarten ist eine Berufsausbildung in seltenen Handwerksberufen kontinuierlich zu sichern.

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