Rechtsvorschriften
blueball.gif (104 Byte) Verordnung über die Verantwortung und die Aufgaben bei der Leitung der Berufsbildung
(1979)
Geltungsbereich
Verantwortung und Aufgaben der Betriebe
Verantwortung und Aufgaben der Einrichtungen der Berufsbildung
Verantwortung und Aufgaben der den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate und der wirtschaftsleitenden Organe
Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane
Verantwortung und Aufgaben der Räte der Bezirke und Kreise
Schlußbestimmungen

Verordnung

über die Verantwortung und die Aufgaben bei der Leitung der Berufsbildung

vom 29. November 1979 (GBl. I Nr. 44 S. 448; VuM 1980 Nr. 2 S. 9)

Die Berufsausbildung der Lehrlinge und die Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister werden durch den sozialistischen Staat als Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungswesens geleitet und in enger Verbindung mit der Volkswirtschaft ständig vervollkommnet. Mit der kommunistischen Erziehung und beruflichen Ausbildung eines qualifizierten Facharbeiternachwuchses sowie der Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und Meistern entsprechend den gesellschaftlichen Anforderungen leistet die Berufsbildung einen Beitrag zur stabilen Entwicklung der Volkswirtschaft und zur Herausbildung sozialistischer Persönlichkeiten.

Zur weiteren Vervollkommnung der Leitung der Berufsbildung wird in Verwirklichung der im Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 32 S. 313) sowie im Gesetz vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I Nr. 6 S. 83) in der Fassung des Beschlusses vom 30. Juni 1966 über die Aufhebung, Ergänzung und Abänderung gesetzlicher Bestimmungen - Auszug - (GBl. II Nr. 88 S. 571) festgelegten grundsätzlichen Regelungen über die Berufsbildung in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgendes verordnet:

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Leitung der Berufsausbildung der Lehrlinge und der Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister (nachfolgend Berufsbildung genannt) in volkseigenen Kombinaten, volkseigenen Betrieben, Einrichtungen, sozialistischen Genossenschaften und Betrieben anderer Eigentumsformen (nachfolgend Betriebe genannt), für die den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate, für wirtschaftsleitende und staatliche Organe sowie für deren Einrichtungen der Berufsbildung.

(2) Diese Verordnung findet auch Anwendung auf die Kreisbildungsstätten der Finanz- und Bankorgane. Sie trifft keine Festlegungen zur Leitung der polytechnischen Ausbildung, der Berufsberatung sowie der Hoch- und Fachschulbildung.

Verantwortung und Aufgaben der Betriebe

§2

(l) Die Betriebe haben die staatliche Bildungspolitik auf dem Gebiet der Berufsbildung zu verwirklichen. Die Berufsbildung ist auf der Grundlage staatlicher Lehrpläne und Programme für den berufstheoretischen, berufspraktischen und allgemeinbildenden Unterricht durchzuführen und als Bestandteil des betrieblichen Reproduktionsprozesses entsprechend den volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen planmäßig zu entwickeln. Sie ist unmittelbar mit der Produktion zu verbinden.

(2) Die Betriebe sichern die qualitative und quantitative Erfüllung der staatlichen Lehrpläne und Programme. Sie bestimmen gemäß den betrieblichen Erfordernissen die notwendigen Bildungsinhalte für die Weiterbildung der Facharbeiter und Meister. Die unterrichtliche und außerunterrichtliche Bildung und Erziehung der Lehrlinge ist als einheitlicher Prozeß zu gewährleisten.

(3) Die Betriebe verwirklichen die Aufgaben zur Berufsbildung als Bestandteil der betrieblichen Pläne. Sie haben die Maßnahmen der Berufsbildung aus der erforderlichen Entwicklung der Qualifikations- und Berufsstruktur abzuleiten und planmäßig zu verwirklichen, die Entwicklung des Facharbeiterbestandes und des Facharbeiternachwuchses nach Berufen langfristig zu planen und die Gewinnung des Facharbeiternachwuchses sowie von Schulabgängern für eine Berufsausbildung mit Abitur zu sichern. Die Betriebe berichten bei Rechenschaftslegungen gegenüber ihrem übergeordneten Organ sowie bei Berichterstattungen gegenüber den zuständigen Räten der Bezirke und Kreise über die Erfüllung dieser Aufgaben.

(4) Die Betriebe sichern die Berufsbildung durch ein planmäßiges und abgestimmtes Zusammenwirken mit den zuständigen Räten der Bezirke und Kreise sowie den gesellschaftlichen Organisationen. Sie gewährleisten die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern der Lehrlinge.

(5) Die Betriebe haben die personellen, materiellen und finanziellen Voraussetzungen und Bedingungen für ein hohes Niveau der gesamten Bildungs- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, staatlichen Lehrpläne, Programme und Normative entsprechend den Erfordernissen zu schaffen und planmäßig zu vervollkommnen. Sie sind in Wahrnehmung ihrer Verantwortung insbesondere verpflichtet,

a) lehrplangerechte Ausbildungsplätze bereitzustellen und zu sichern, daß die Ausbildung der Lehrlinge am künftigen Arbeitsplatz in der im Lehrplan festgelegten Zeit erfolgt und mit Abschluß der Ausbildungszeit beständige Facharbeiterleistungen erreicht werden. Sie haben die Ausbildung der Lehrlinge in sozialistischen Arbeitskollektiven, insbesondere Jugendbrigaden, und an Jugendobjekten zu gewährleisten;

b) kontinuierlich lehrplangerechte Produktions- und Arbeitsaufgaben für die Lehrlinge entsprechend ihrem wachsenden Leistungsvermögen bereitzustellen. Diese Aufgaben sind unter Beachtung des erforderlichen Vorlaufs in die Pläne der Betriebe einzuordnen;

c) die Bedingungen zur Führung des sozialistischen Berufswettbewerbs der Lehrlinge als Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs der Werktätigen zu schaffen sowie geeignete MMM- und Neuerervorhaben insbesondere aus den Plänen Wissenschaft und Technik sowie den Plänen der sozialistischen Rationalisierung zu übergeben;

d) eine sinnvolle kulturell-ästhetische und sportlichtouristische Freizeitgestaltung der Lehrlinge zu ermöglichen, die niveauvolle Gestaltung des sozialistischen Gemeinschaftslebens in den Lehrlingswohnheimen sowie die Durchführung der sozialistischen Wehrerziehung zu sichern und die dazu erforderlichen Bedingungen zu schaffen;

e) Lehrkräfte, Erzieher und leitende Mitarbeiter der Berufsbildung zu gewinnen und einzusetzen. Die Begründung, Änderung und Auflösung dieser Arbeitsrechtsverhältnisse sowie die Be- und Abberufung des Direktors und stellvertretenden Direktors bzw. Leiters ihrer Einrichtung der Berufsbildung bedarf gemäß der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der vorherigen Zustimmung des zuständigen Rates des Kreises;

f) klassenbewußte, berufserfahrene Lehrfacharbeiter/Lehrbeauftragte für die Berufsausbildung der Lehrlinge bzw. Fachkader als nebenberufliche Lehrkräfte und Betreuer für die Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister auszuwählen und einzusetzen;

g) die Facharbeiterprüfungen entsprechend den Rechtsvorschriften durchzuführen;

h) die Entwicklung der Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen an den Einrichtungen der Berufsbildung in die Leitung und Planung der Betriebe einzubeziehen;

i) die Kapazitätsentwicklung, Rekonstruktion und Werterhaltung in den Plänen festzulegen und zu realisieren. Die Reproduktion der Grundfonds für die Berufsbildung ist aus den betrieblichen Fonds vorzunehmen. Die aus dem Staatshaushalt für die Berufsausbildung der Lehrlinge zur Verfügung gestellten Mittel sind durch die Betriebe zweckgebunden und rationell einzusetzen. In den Einrichtungen der Berufsbildung sind jährlich Objektbegehungen durchzuführen.

(6) Die Betriebe sind für den Einsatz der Lehrlinge nach Abschluß der Berufsausbildung entsprechend den Rechtsvorschriften verantwortlich. Mit den Lehrlingen ist vor Beendigung der Berufsausbildung ihre weitere gesellschaftliche und berufliche Entwicklung zu beraten. Dazu sind Maßnahmen festzulegen.

(7) Die Betriebe haben auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen im Auftrag ihrer übergeordneten Organe die Berufsausbildung bzw. berufliche Qualifizierung von Bürgern anderer Staaten durchzuführen.

(8) Die Betriebe gewährleisten die ihnen übertragenen Aufgaben zur Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung. Sie sichern eine ständige Information der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung zur Gestaltung einer praxis- und betriebsverbundenen Bildungs- und Erziehungsarbeit.

(9) Die Betriebe sichern, daß die Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung die ihnen obliegende Verantwortung für den Bildungs- und Erziehungsprozeß voll wahrnehmen können. Sie sind verpflichtet, den störungsfreien Ablauf des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts zu gewährleisten. Die für die Lehrlinge zur Verfügung stehende Ausbildungszeit ist uneingeschränkt für die Bildung und Erziehung zu nutzen.

(10) Der Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung ist ausschließlich mit Aufgaben zur Leitung, Planung und Durchführung des Bildungs- und Erziehungsprozesses gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen. Der Leiter des Betriebes hat den Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung des Betriebes zu den Beratungen hinzuzuziehen, die Auswirkungen auf die Berufsbildung haben bzw. die der Information zur Führung des Bildungs- und Erziehungsprozesses sowie der sachkundigen Entscheidung dienen.

§3

(1) Die Betriebe haben für die Durchführung der Berufsbildung alle Möglichkeiten der Rationalisierung innerhalb ihres Kombinates, im Zweig, Bereich und im Territorium zu nutzen und kooperative Formen der Aus- und Weiterbildung zu entwickeln. Sie sind verpflichtet, dazu ihrem übergeordneten Organ und den zuständigen Räten der Bezirke und Kreise Vorschläge zu unterbreiten und mit ihnen entsprechende Maßnahmen abzustimmen.

(2) Die Betriebe sind verpflichtet, entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen für andere Betriebe Lehrlinge auszubilden sowie Facharbeiter und Meister aus- und weiterzubilden. Dazu sind langfristig schriftliche Vereinbarungen abzuschließen. Festlegungen über die Beteiligung aller Betriebe zur personellen, materiellen und finanziellen Sicherung der Berufsbildung sind Bestandteil dieser Vereinbarungen.

Verantwortung und Aufgaben der Einrichtungen der Berufsbildung

§4

(l) Die Einrichtungen der Berufsbildung sind staatliche Bildungseinrichtungen. Sie sind Bestandteil der Betriebe oder den örtlichen Räten oder wirtschaftsleitenden oder zentralen staatlichen Organen unterstellt. Alle Einrichtungen der Berufsbildung unterliegen der staatlichen Anleitung und Kontrolle.

(2) An den Einrichtungen der Berufsbildung erfolgt die berufliche Ausbildung Jugendlicher zu Facharbeitern bzw. auf Teilgebieten von Ausbildungsberufen sowie die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und Meistern. In den Klassen Berufsausbildung mit Abitur erwerben die Lehrlinge den Facharbeiterabschluß und die Hochschulreife. An den Einrichtungen der Berufsbildung ist auch die Berufsschulpflicht für Jugendliche ohne Lehrvertrag zu verwirklichen.

(3) In den Einrichtungen der Berufsbildung ist zur Erfüllung der Lehrpläne und Programme der Unterricht auf hohem Niveau, durchzuführen. Der, Bildungs- und Erziehungsprozeß ist in enger Verbindung mit der gesellschaftlichen, beruflichen und betrieblichen Praxis und im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Eltern der Lehrlinge zu gestalten. Die außerunterrichtliche Bildung und Erziehung der Lehrlinge ist unter Nutzung der betrieblichen und territorialen Möglichkeiten in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit der Freien Deutschen Jugend und den Gewerkschaften, niveauvoll zu entwickeln.

(4) Einrichtungen der Berufsbildung mit einem Aufgabenbereich theoretische Berufsausbildung der Lehrlinge können mit der zentralisierten bzw. zweiglich zentralisierten theoretischen Berufsausbildung beauftragt werden. Der Auftrag für die zentralisierte theoretische Berufsausbildung erfolgt durch das Staatssekretariat für Berufsbildung, für die zweiglich zentralisierte theoretische Berufsausbildung durch die dafür verantwortlichen Ministerien. Die Übertragung derartiger Aufgaben setzt die vorherige Abstimmung mit dem übergeordneten Organ des Betriebes, dem die Einrichtung der Berufsbildung zugehört bzw. unterstellt ist, und dem zuständigen Rat des Bezirkes voraus.

§5

(l) Der Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung ist für die Leitung, Planung und Durchführung des Bildungs- und Erziehungsprozesses auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, staatlichen Lehrpläne, Programme und Normative verantwortlich. Er ist gegenüber dem Leiter des Betriebes, des wirtschaftsleitenden bzw. staatlichen Organs rechenschaftspflichtig und hat dem Rat des Kreises über Aufgaben der Berufsbildung, die den Verantwortungsbereich der örtlichen Räte betreffen und in der Einrichtung der Berufsbildung verwirklicht werden, Bericht zu erstatten.

(2) Die Leitung, Planung und Durchführung des Bildungs- und Erziehungsprozesses durch den Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung umfaßt insbesondere

  1. die, politisch-pädagogische Führung des Unterrichts- und der außerunterrichtlichen Arbeit, einschließlich der Bildung und Erziehung der Lehrlinge im Lehrlingswohnheim;
  2. die politisch-ideologische Entwicklung des Pädagogenkollektivs, einschließlich der eingesetzten nebenberuflichen Lehrkräfte; die pädagogischmethodische und fachwissenschaftliche Befähigung der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter, ihren qualifikations- und fachgerechten Einsatz, die Kontrolle ihrer Tätigkeit sowie die Anerkennung ihrer Leistungen;
  3. die Entwicklung und Förderung politisch gefestigter Lehrlingskollektive, die Anerkennung ihrer Leistungen sowie die Unterstützung des sozialistischen Berufswettbewerbs, die Entwicklung der Messe der Meister von morgen und der Neuererbewegung der Lehrlinge im engen Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit der Freien Deutschen Jugend und den Gewerkschaften;
  4. die politisch-pädagogische Anleitung und Unter» Stützung der Lehrfacharbeiter/Lehrbeauftragten in der Berufsausbildung der Lehrlinge bzw. der Leiter der Arbeitskollektive und Betreuer für die Durchführung der Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister im Prozeß der Arbeit;
  5. die Entwicklung der pädagogischen Gemeinschaftsarbeit sowie die Verallgemeinerung der Erfahrungen der Besten;
  6. die Einflußnahme auf die Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter zur aktiven Mitwirkung bei der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie in den Betrieben und Territorien;
  7. die Sicherung eines hohen Niveaus des allgemeinbildenden Unterrichts im Zusammenwirken mit den Abteilungen Volksbildung über die zuständigen Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise;
  8. die ständige analytische Arbeit und Kontrolle zum Stand, zu den Ergebnissen und Problemen der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die Arbeitsplanung der Einrichtung der Berufsbildung;
  9. den effektiven und rationellen Einsatz der materiellen und finanziellen Fonds, die der Einrichtung der Berufsbildung zur Verfügung stehen;
  10. die ständige Verbesserung der Arbeits-, Lern- und Lebensbedingungen sowie die Einhaltung der staatlichen und betrieblichen Regelungen zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Arbeitskraft der Lehrlinge, Lehrkräfte, Erzieher, leitenden Mitarbeiter, Arbeiter und technischen Angestellten.

(3) Der Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung hat die effektive Organisation und den störungsfreien Ablauf des Unterrichts sowie die volle Einhaltung der Ausbildungszeit der Lehrlinge für die Bildung und Erziehung zu gewährleisten. Er hat das Recht, die dazu erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Befreiung der Lehrlinge vom theoretischen Unterricht und Freistellung von Lehrkräften, Erziehern und leitenden Mitarbeitern wahrend der Arbeitszeit

bedürfen seiner vorherigen Zustimmung, soweit dies nicht durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist.

(4) Der Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung hat die Verantwortung und Befugnisse der ihm unterstellten leitenden Mitarbeiter in Funktionsplänen auf der Grundlage der dazu erlassenen Rahmenfunktionspläne festzulegen. Er ist gegenüber allen Lehrkräften, Erziehern, leitenden Mitarbeitern, Arbeitern, technischen Angestellten und Lehrlingen seiner Einrichtung weisungsberechtigt. Vom Leiter des Betriebes, des wirtschaftsleitenden bzw. staatlichen Organs können dem Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung Disziplinarbefugnisse übertragen werden.

(5) Der Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung ist verpflichtet, mit den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten.

(6) Der Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung ist verpflichtet, für die planmäßige Gestaltung der Bedingungen zur Erfüllung der staatlichen Lehrpläne und Programme dem Leiter des Betriebes, des wirtschaftsleitenden bzw. staatlichen Organs notwendige Informationen und Entscheidungsvorschläge vorzulegen und bei der Lösung von Aufgaben des Betriebes auf dem Gebiet der Berufsbildung mitzuwirken.

§6

Verantwortung und Aufgaben der den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate und der wirtschaftsleitenden Organe

(1) Die den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate sind in ihrem Verantwortungsbereich für die einheitliche Verwirklichung der staatlichen Bildungspolitik auf dem Gebiet der Berufsbildung verantwortlich. Sie haben diese Aufgaben als Bestandteil des einheitlich geleiteten Reproduktionsprozesses ihrer Wirtschaftseinheit auf der Grundlage der Rechtsvorschriften sowie der staatlichen Aufgaben und Planauflagen zu leiten und zu planen. Die den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate gewährleisten die eigenverantwortliche Durchführung der Berufsbildung in den Kombinatsbetrieben in Übereinstimmung der Erfordernisse von Betrieb, Bereich und Territorium. Sie haben ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsbildung im Zusammenwirken mit den Räten der Bezirke bzw. Kreise sowie den gesellschaftlichen Organisationen zu erfüllen.

(2) Die den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate haben zur planmäßigen Entwicklung der Berufsbildung insbesondere zu gewährleisten:

a) die langfristige konzeptionelle Arbeit zur Entwicklung der Qualifikations- und Berufsstruktur sowie die Erarbeitung einer den Erfordernissen des Bereiches entsprechenden Bildungskonzeption als Grundlage für die Fünfjahres- und Jahresvolkswirtschaftsplanung ;

b) die Erarbeitung von Hinweisen und Richtwerten für die Kombinatsbetriebe zur zielgerichteten Entwicklung der Berufsstruktur der Facharbeiter und Meister, zur Planung der Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung nach Berufen, zur Durchführung der Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister und zum Inhalt der Weiterbildung auf den für das Kombinat entscheidenden Gebieten des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie zur Gewinnung von Schulabgängern für eine Berufsausbildung;

c) die Planung der personellen, materiellen und finanziellen Bedingungen der Berufsbildung entsprechend den Festlegungen der Planungsordnung. Maßnahmen zur Entwicklung der Kapazitäten, zur Kooperation und Konzentration der Berufsbildung sowie zur Profilierung der Einrichtungen der Berufsbildung sind unter Nutzung der Möglichkeiten der Rationalisierung im Zweig, Bereich und im Territorium in Abstimmung mit den zuständigen Räten der Bezirke und Kreise vorzubereiten und durchzuführen;

d) die Kontrolle der termin- und qualitätsgerechten Erfüllung der in den betrieblichen Plänen für die Berufsbildung festgelegten Aufgaben;

e) die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Rechtsvorschriften für die Bestimmung des Inhalts und Profils der Ausbildungsberufe entsprechend den gesellschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Erfordernissen ergeben. Dazu bilden sie für die in ihrer Verantwortung liegenden Ausbildungsberufe Berufsfachkommissionen.

(3) Die den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate haben die Erfüllung der staatlichen Lehrpläne und Programme in hoher Qualität zu sichern. Sie gewährleisten dazu insbesondere a) die Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Kombinatsbetrieben und deren Einrichtungen der Berufsbildung sowie die Verallgemeinerung der Erfahrungen der Besten;

b) die Erfüllung der Aufgaben zur Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung entsprechend den Rechtsvorschriften;

c) die politisch-fachliche Befähigung der Inspektoren für Berufsbildung des Kombinates.

(4) Die den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate haben die Auswahl und Festlegung von Ausbildungsbetrieben für die Berufsausbildung bzw. berufliche Qualifizierung von Bürgern anderer Staaten, deren politisch-ideologische und organisatorische Vorbereitung sowie Anleitung und Kontrolle in Abstimmung mit den Räten der Bezirke zu gewährleisten.

(5) Die den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate sind gegenüber ihrem zuständigen Ministerium rechenschaftspflichtig und haben den Räten der Bezirke bzw. Kreise über Aufgaben der Berufsbildung, die den Verantwortungsbereich der örtlichen Räte betreffen und in den Kombinaten verwirklicht werden, Bericht zu erstatten.

(6) Wirtschaftsleitende Organe leiten und planen die Berufsbildung als Bestandteil des Reproduktionsprozesses ihres Verantwortungsbereiches gemäß den Absätzen l bis 5.

Verantwortung und Aufgaben der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane

§7

(1) Die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane (nachfolgend zentrale Staatsorgane genannt) haben in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der in den Fünf Jahres- und Jahresvolkswirtschaftsplänen festgelegten Zielstellungen die staatliche Bildungspolitik auf dem Gebiet der Berufsbildung zu verwirklichen. Sie sichern als Bestandteil ihrer Leitungstätigkeit die eigenverantwortliche Leitung, Planung und Durchführung dieser Aufgaben durch die direkt unterstellten Kombinate, die Betriebe, wirtschaftsleitenden Organe und die Fachorgane der Räte der Bezirke.

(2) Die zentralen Staatsorgane nehmen ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsbildung gemäß den Rechtsvorschriften in Abstimmung mit dem Staatssekretariat für Berufsbildung und den Räten der Bezirke sowie im Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen wahr.

(3) Die zentralen Staatsorgane gewährleisten in Übereinstimmung der volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernisse zur planmäßigen Entwicklung der Berufsbildung

  1. die Planung der Berufsbildung als Bestandteil der komplexen Planung der Zweige und Bereiche entsprechend den geltenden Regelungen zur Fünf Jahres- und Jahresvolkswirtschaftsplanung;
  2. die Bestimmung der Grundrichtung der Entwicklung der Berufsbildung einschließlich der Entwicklung der Qualifikations- und Berufsstruktur der Zweige und Bereiche, der Gewinnung des Facharbeiternachwuchses und von Schulabgängern für eine Berufsausbildung mit Abitur;
  3. die erforderlichen Maßnahmen zur Entwicklung der Ausbildungskapazitäten zur Kooperation, Zentralisierung und Konzentration der Berufsbildung und der Profilierung der Einrichtungen der Berufsbildung unter Beachtung aller Möglichkeiten der Rationalisierung in den Zweigen, Bereichen und Territorien.

(4) Die zentralen Staatsorgane haben zur Erfüllung der staatlichen Lehrpläne und Programme in hoher Qualität insbesondere zu gewährleisten:

  1. die Anleitung und Kontrolle der direkt unterstellten volkseigenen Kombinate, der Betriebe, wirtschaftsleitenden Organe und deren Einrichtungen der Berufsbildung sowie der Fachorgane der Räte der Bezirke. Sie sind für die politischfachliche Befähigung der Inspektoren für Berufsbildung verantwortlich;
  2. die Entwicklung des Erfahrungsaustausches und die Verallgemeinerung der Erfahrungen der Besten;
  3. die Erfüllung der Aufgaben zur Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter gemäß den Rechtsvorschriften;
  4. die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Rechtsvorschriften für die Bestimmung des Inhalts und Profils der Ausbildungsberufe und Fachrichtungen der Meisterausbildung, für die Entwicklung und Bereitstellung berufsbildender Literatur und anderer Unterrichtsmittel ergeben. Dazu bilden sie für die in ihrer Verantwortung liegenden Ausbildungsberufe Berufsfachkommissionen.

(5) Die zentralen Staatsorgane gewährleisten in Übereinstimmung mit den außenpolitischen und außenwirtschaftlichen Zielstellungen der DDR und in Abstimmung mit dem Staatssekretariat für Berufsbildung die Berufsausbildung und die berufliche Qualifizierung von Bürgern anderer Staaten.

(6) Die zentralen Staatsorgane nutzen zur weiteren Vervollkommnung der Berufsbildung die bei ihnen bestehenden Zentralstellen für Berufsbildung bzw. gleichgeartete Einrichtungen.

(7) Die zentralen Staatsorgane haben in ihrem Verantwortungsbereich auf dem Gebiet der Berufsbildung ständig analytisch zu arbeiten. Die Erfüllung der Aufgaben der Berufsbildung ist in die Berichterstattungen und Rechenschaftslegungen aufzunehmen. Die zentralen Staatsorgane erfüllen die Informationspflicht gegenüber dem Staatssekretariat für Berufsbildung.

§8

(l) Das Ministerium für Volksbildung sichert die Aus- und Weiterbildung sowie die Zuführung der Fachlehrer für den allgemeinbildenden Unterricht in

der Berufsbildung. Es gewährleistet über die Räte der Bezirke und Kreise, Abteilung Volksbildung, die Anleitung der Fachlehrer sowie die Kontrolle des allgemeinbildenden Unterrichts in der Berufsbildung.

(2) Das Ministerium für Volksbildung sichert entsprechend den Anforderungen der für die Berufsausbildung von Bürgern anderer Staaten zuständigen zentralen Staatsorgane die Bereitstellung, den termingerechten Einsatz, die kadermäßige Betreuung und die inhaltliche Vorbereitung und fachmethodische Anleitung der Lehrkräfte für die Deutschintensivausbildung.

§9

(l) Dem Staatssekretariat für Berufsbildung obliegt im Auftrag des Ministerrates die Verantwortung für die Ausarbeitung, Koordinierung und Kontrolle der Durchführung der staatlichen Bildungspolitik auf dem Gebiet der Berufsbildung sowie für die Erarbeitung der erforderlichen Grundsätze zu ihrer Leitung, Planung und Durchführung. Das Staatssekretariat für Berufsbildung verwirklicht seine Aufgaben gemäß seinem Statut - Beschluß des Ministerrates vom 10. Juli 1975 (GBl. I Nr. 36 S. 637).

(2) Der Staatssekretär für Berufsbildung trifft die zur Leitung und Planung der Berufsbildung notwendigen Entscheidungen im Rahmen der ihm übertragenen Rechte und Pflichten. Dazu arbeitet er mit den Ministern, den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke zusammen, um die Übereinstimmung der gesamtstaatlichen, zweiglichen und territorialen Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsbildung zu gewährleisten.

Verantwortung und Aufgaben der Räte der Bezirke und Kreise

§10

(l) Die Räte der Bezirke und Kreise haben entsprechend ihrer in den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften festgelegten Verantwortung für die einheitliche Verwirklichung der staatlichen Bildungspolitik die Berufsbildung als Bestandteil der ökonomischen und sozialpolitischen Entwicklung des Territoriums zu gewährleisten. Sie erfüllen die staatlichen Aufgaben zur Berufsbildung in Übereinstimmung von gesamtgesellschaftlichen, zweiglichen und territorialen Erfordernissen und im Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen. Die Räte der Bezirke nehmen ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsbildung in Abstimmung mit den zentralen Staatsorganen, den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinaten sowie den wirtschaftsleitenden Organen wahr. Die Räte der Kreise arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsbildung mit dem zuständigen Rat des Bezirkes, den Betrieben und deren übergeordneten Organen zusammen.

(2) Die Räte der Bezirke und Kreise sind für die ständige analytische Einschätzung des Standes und der Erfordernisse der Berufsbildung im Territorium sowie für die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen verantwortlich. Sie gewährleisten zur Sicherung einer hohen Qualität der Bildung und Erziehung in den Betrieben und Einrichtungen der Berufsbildung des Territoriums die zielgerichtete Durchführung und Kontrolle der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der Volksvertretungen und des Rates.

(3) Die Räte der Bezirke und Kreise sind für die Leitung der Berufsbildung in den ihnen unterstellten bzw. zugeordneten Betrieben und Einrichtungen der Berufsbildung verantwortlich. § 6 dieser Verordnung gilt dafür sinngemäß.

§11

(l) Die Räte der Bezirke haben zur Durchsetzung der staatlichen Bildungspolitik auf dem Gebiet der Berufsbildung insbesondere

a) die Räte der Kreise zur Verwirklichung der ihnen obliegenden Aufgaben anzuleiten und zu kontrollieren;

b) Maßnahmen der Betriebe, der den Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate, der wirtschaftsleitenden Organe und der Einrichtungen der Berufsbildung zu koordinieren und zu kontrollieren sowie auf die Beseitigung ungerechtfertigter Differenzierungen zwischen den Einrichtungen der Berufsbildung einzuwirken. Sie sind verpflichtet, für die Durchführung der Berufsbildung alle Möglichkeiten der territorialen Rationalisierung zu nutzen und kooperative Formen der Aus- und Weiterbildung zu entwickeln. Die Räte der Bezirke haben das Recht, dazu mit den Betrieben Vereinbarungen zu treffen bzw. den Betrieben nach Abstimmung mit deren übergeordneten Organen Auflagen gemäß den Rechtsvorschriften zu erteilen;

c) die Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und den zentralen volkswirtschaftlichen Festlegungen zu planen und zu bilanzieren. Die Räte der Bezirke haben überkreisliche und überbezirkliche Aufgaben der Berufsbildung, insbesondere der theoretischen Berufsausbildung in Fachklassen, zu koordinieren und Maßnahmen der zentralisierten theoretischen Berufsausbildung zu sichern;

d) auf die Sicherung der erforderlichen personellen Bedingungen in den Einrichtungen der Berufsbildung im Bezirk Einfluß zu nehmen. Sie haben die Entscheidung zur Begründung, zur Änderung und Auflösung von Arbeitsrechtsverhältnissen der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung entsprechend den Rechtsvorschriften zu treffen und die Leitung, Planung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte, Erzieher und leitende Mitarbeiter über die Bezirkskabinette für Weiterbildung der Kader der Berufsbildung zu gewährleisten;

e) die Kapazitäten der Berufsbildung unter Beachtung einer den territorialen und zweiglichen Erfordernissen entsprechenden Standortverteilung der Einrichtungen der Berufsbildung planmäßig zu entwickeln. Dazu sind langfristige Konzeptionen zur Entwicklung der Einrichtungen der Berufsbildung im Bezirk zu erarbeiten sowie die territorialp Koordinierung der Investitionen für Kapazitäten betrieblicher Einrichtungen der Berufsbildung zu gewährleisten;

f) die Investitionen für die kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung zu planen und zielgerichtet einzusetzen;

g) die aus dem Staatshaushalt bereitzustellenden finanziellen Mittel für die Berufsausbildung gemäß den Rechtsvorschriften zu planen;

h) die staatliche Kontrolle, insbesondere die staatliche Inspektionstätigkeit, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu sichern.

(2) Die Räte der Bezirke unterstützen die zentralen Staatsorgane, die der Ministerien direkt unterstellten volkseigenen Kombinate und wirtschaftsleitenden Organe bei der Berufsausbildung und beruflichen Qualifizierung von Bürgern anderer Staaten.

(3) Die Räte der Bezirke haben auf dem Gebiet der Berufsbildung dem Staatssekretariat für Berufsbildung und anderen zuständigen zentralen Staatsorganen die erforderlichen Informationen zu geben sowie die Erfüllung der Aufgaben zur Berufsbildung in die Berichterstattungen aufzunehmen.

(4) Die Räte der Bezirke verwirklichen die Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsbildung über ihre Fachorgane, in deren Verantwortungsbereich Lehrlinge, Facharbeiter und Meister aus- und weitergebildet werden. Sie sichern die politisch-fachliche Befähigung der Fachorgane zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Verantwortung und die Kontrolle ihrer Tätigkeit. Die Räte der Bezirke beauftragen ihre Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung, die einheitliche Durchführung der Aufgaben des Rates auf dem Gebiet der Berufsbildung im Territorium zu organisieren, zu koordinieren und zu kontrollieren.

§12

(l) Die Räte der Kreise haben die einheitliche Durchführung der staatlichen Bildungspolitik auf -dem Gebiet der Berufsbildung durch alle Betriebe und Einrichtungen im Territorium zu sichern. Ihnen obliegt dazu insbesondere

a) die Einrichtungen der Berufsbildung unmittelbar politisch-ideologisch und pädagogisch zur Führung des Unterrichts und der außerunterrichtlichen Arbeit anzuleiten und zu kontrollieren;

b) Maßnahmen der Betriebe und Einrichtungen der Berufsbildung zu koordinieren und zu kontrollieren sowie ihre Zusammenarbeit zu fördern. Sie sind verpflichtet, für die Durchführung der Berufsbildung alle Möglichkeiten der territorialen Rationalisierung zu nutzen und kooperative Formen der Aus- und Weiterbildung zu entwickeln. Die Räte der Kreise haben das Recht, dazu mit den Betrieben Vereinbarungen zu treffen bzw. den Betrieben nach Abstimmung mit deren übergeordneten Organen und dem Rat des Bezirkes Auflagen gemäß den Rechtsvorschriften zu erteilen;

c) die Aufnahme von Schulabgängern in die Berufsausbildung entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und den zentralen volkswirtschaftlichen Festlegungen zu planen und zu bilanzieren. Sie haben die Maßnahmen der Betriebe zur Erfüllung des Planes der Aufnahmen in die Berufsausbildung nach Berufen zu koordinieren und zu kontrollieren;

d) die Durchführung der Facharbeiterprüfungen gemäß den Rechtsvorschriften und ihre ordnungsgemäße Abrechnung zugewährleisten;

e) die Entscheidung zur Änderung und vorzeitigen Auflösung von Lehrverträgen gemäß den Rechtsvorschriften zu treffen;

f) die planmäßige Vervollkommnung der personellen und materiellen Bedingungen zur Gewährleistung eines lehrplangerechten Unterrichts und der kommunistischen Erziehung der Lehrlinge sowie einer den gesellschaftlichen und betrieblichen Erfordernissen entsprechenden Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister im Rahmen ihrer Verantwortung zu organisieren und zu kontrollieren;

g) die Entscheidung zur Begründung, zur Änderung und Auflösung von Arbeitsrechtsverhältnissen der Lehrkräfte, Erzieher und leitenden Mitarbeiter der Berufsbildung gemäß den Rechtsvorschriften zu treffen. Sie haben die Aufgaben zur Weiterbildung dieses Personenkreises zu erfüllen;

h) die aus dem Staatshaushalt bereitzustellenden finanziellen Mittel für die Berufsausbildung gemäß den Rechtsvorschriften zu planen und ihren zielgerichteten Einsatz zu kontrollieren;

i) auf die planmäßige Entwicklung der Kapazitäten der Berufsbildung in Übereinstimmung von territorialen und zweiglichen Erfordernissen Einfluß zu nehmen. Dabei wirken sie bei der Erarbeitung langfristiger Konzeptionen des Rates des Bezirkes zur Entwicklung der Kapazitäten der Berufsbildung und des Profils der Einrichtungen der Berufsbildung sowie der Kooperation und Konzentration der Berufsbildung mit;

j) für kommunale Einrichtungen der Berufsbildung die Entwicklung der Grundfonds, die Investitionen und die Maßnahmen der Werterhaltung zu planen und die Mittel mit hoher Effektivität einzusetzen sowie Einfluß auf die Koordinierung der Maßnahmen zur Reproduktion der Grundfonds für die Berufsbildung im Territorium zu nehmen. In den kommunalen Einrichtungen der Berufsbildung sind jährlich Objektbegehungen durchzuführen;

k) die staatliche Kontrolle, insbesondere die staatliche Inspektionstätigkeit, gemäß den Rechtsvorschriften durchzuführen.

(2) Die Räte der Kreise haben die Erfüllung der Aufgaben zur Berufsbildung in den Berichterstattungen und Rechenschaftslegungen gegenüber dem Rat des Bezirkes aufzunehmen.

(3) Die Räte der Kreise verwirklichen die Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsbildung über ihre Fachorgane, in deren Verantwortungsbereich Lehrlinge, Facharbeiter und Meister aus- und weitergebildet werden. Sie sichern die politisch-fachliche Befähigung der Fachorgane zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Verantwortung und die Kontrolle ihrer Tätigkeit. Die Räte der Kreise beauftragen ihre Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung, die einheitliche Durchführung der Aufgaben des Rates auf dem Gebiet der Berufsbildung im Territorium zu organisieren, zu koordinieren und zu kontrollieren.

Schlußbestimmungen

§13

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Staatssekretär für Berufsbildung.

§14

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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