Rechtsvorschriften
blueball.gif (104 Byte) 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe
- Systematik der Facharbeiterberufe -

(1984)

1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe

- Systematik der Facharbeiterberufe -

vom 21. Dezember 1984 (GBl. I 1985 Nr. 4 S. 28)

Auf der Grundlage des § 13 der Verordnung vom 21. Dezember 1984 über die Facharbeiterberufe (GBl I 1985 Nr. 4 S. 25) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend folgendes bestimmt:

§1

Für die Ausbildung zum Facharbeiter gelten die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Facharbeiterberufe mit den dazu getroffenen Festlegungen (nachfolgend Systematik genannt).

§2

Die in der Systematik aufgeführten Facharbeiterberufe können von Schulabgängern im Rahmen eines Lehrverhältnisses und von Werktätigen im Rahmen der Erwachsenenbildung erlernt werden. Facharbeiterberufe, die nur für die Ausbildung im Rahmen der Erwachsenenbildung vorgesehen sind, sind in der Gruppe IV der Systematik aufgeführt.

§3

(1) Absolventen der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (nachfolgend POS genannt) können Facharbeiterberufe erlernen, die in den Gruppen I und II der Systematik aufgeführt sind.

(2) Absolventen der 10. Klasse der POS, die eine Berufsausbildung mit Abitur erhalten, können die dafür vorgesehenen Facharbeiterberufe erlernen. Für diese Ausbildung beträgt die Ausbildungsdauer unabhängig vom jeweiligen Facharbeiterberuf einheitlich 3 Jahre.

(3) Schulabgänger der POS, die nicht den Abschluß der 10. Klasse, jedoch mindestens das Ziel der 8. Klasse erreicht haben, können die in der Gruppe III der Systematik aufgeführten Facharbeiterberufe erlernen. In den Fällen, in denen kein Facharbeiterberuf erlernt wird, können sie eine Ausbildung gemäß Abs. 4 erhalten.

(4) Schulabgänger der POS, die den Abschluß der 10. Klasse nicht erreicht haben und keinen Facharbeiterberuf gemäß Abs. 3 erlernen, können im Rahmen eines Lehrverhältnisses auf Teilgebieten von Facharbeiterberufen (nachfolgend Teilausbildung genannt) ausgebildet werden. Die Ausbildungsdauer beträgt 1½ Jahre.

§4

(1) Werktätigen, die im Rahmen der Erwachsenenbildung einen Facharbeiterberuf erlernen und nicht die in der Systematik angegebene Vorbildung besitzen, sind unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen Bildung und der Berufs-, Arbeits- und Lebenserfahrungen berufsbezogene Kenntnisse der Allgemeinbildung als Bestandteil ihrer Ausbildung zu vermitteln.

(2) Abiturienten der erweiterten Oberschule und Spezialschulen, die kein Hoch- oder Fachschulstudium aufnehmen, können einen Facharbeiterberuf erlernen. Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Erwachsenenbildung. Die Ausbildungsdauer wird bestimmt durch den Berufsinhalt sowie die Vorkenntnisse und Erfahrungen des Absolventen aus der wissenschaftlich-praktischen Arbeit; sie beträgt l bis 1½ Jahre.

§5

(1) Abgänger aus Sonderschulen (seh- und gehörgeschädigte sowie körperbehinderte Jugendliche) können unter Beachtung ihrer Vorbildung und gesundheitlichen Eignung einen Facharbeiterberuf erlernen oder eine Teilausbildung erhalten. Die Ausbildungsdauer kann zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der Sonderschule bzw. Rehabilitationseinrichtung nach Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten individuell festgelegt werden.

(2) Schwer- und schwerstgeschädigte Schulabgänger, die mindestens das Ziel der 8. Klasse der Oberschule erreicht haben, können auch einen Facharbeiterberuf mit überwiegend manueller Tätigkeit der Gruppen I, II oder IV der Systematik erlernen. Die Auswahl der Facharbeiterberufe treffen die Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Bezirke auf Vorschlag der jeweiligen Rehabilitationseinrichtungen. Die Ausbildungsdauer ist individuell festzulegen.

(3) Abgängern aus Hilfsschulen ist eine Teilausbildung zu vermitteln. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Lehrverhältnisses. Die Ausbildungsdauer beträgt 2 Jahre. Es ist zu sichern, daß die theoretische Ausbildung in Klassenverbänden für Hilfsschulabgänger erfolgt.

(4) Abgänger aus Hilfsschulen mit erheblichen Persönlichkeitsbesonderheiten erhalten als besondere Form der Teilausbildung eine Ausbildung für einfache Arbeitstätigkeiten. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Lehrverhältnisses. Der Lehrvertrag ist für diese Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Ausbildungsdauer beträgt 1 Jahr. Es ist grundsätzlich zu sichern, daß die theoretische Ausbildung für diese Hilfsschulabgänger in eigenen Klassenverbänden erfolgt.

§6

Die Eintragung der jeweiligen Spezialisierungsrichtung im Lehrvertrag hat zum Zeitpunkt des Lehrvertragsabschlusses zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann zwischen den Lehrvertragspartnern während der Ausbildung eine andere berufliche Spezialisierungsrichtung durch Änderungsvertrag vereinbart werden.

§7

(1) Auf der Grundlage dieser Systematik sind erstmals Lehr- und Qualifizierungsverträge für den Ausbildungsbeginn am 1. September 1986 abzuschließen.

(2) Gelten Festlegungen erst nach dem 1. September 1986, ist in der Spalte Bemerkungen der Systematik, Anläge l, der jeweilige Zeitpunkt der Einführung genannt. Lehr- und Qualifizierungsverträge für den Ausbildungsbeginn vor diesem Zeitpunkt sind entsprechend der Anlage 2 abzuschließen.

(3) Die auf der Grundlage der bisher geltenden Systematik bestehenden und für den Ausbildungsbeginn am 1. September 1985 abzuschließenden Lehr- und Qualifizierungsverträge sind nicht zu ändern.

§8

(l) Diese Durchführungsbestimmung tritt am l. März 1985 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die

außer Kraft.

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